Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Peter & Partner mbB
Beratende Ingenieure für Strukturmechanik
§ 1 Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote und Leistungen der Peter & Partner mbB Beratende Ingenieure für Strukturmechanik, im folgenden Auftragnehmer genannt. Sofern ein Kunde, im folgenden Auftraggeber genannt, auf die Einbeziehung seiner eigenen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen hinweist, wird diesen widersprochen. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen des Auftragnehmers sind nur dann bindend, wenn sie vom Auftragnehmer in Textform bestätigt werden.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts (CSIG)
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
Sofern der Auftragnehmer Leistungen auf Internetseiten bewirbt, stellt dies noch kein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Fragt ein Kunde (Auftraggeber) wegen einer Leistung beim Auftragnehmer an, so teilt der Auftragnehmer ihm mit, ob er einen solchen Auftrag übernehmen kann. Ist das der Fall, unterbreitet der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages in Textform unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Vertrag kommt zustande, wenn dem Auftragnehmer die Annahmeerklärung des Auftraggebers in Textform zugeht.
§ 3 Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm vertraglich übernommenen Leistungen nach dem allgemeinen Stand der Technik auszuführen.
2. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges, sind diese vorab zusätzlich und in Textform zu vereinbaren. Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls ihm ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen nicht mehr zugemutet werden kann. Der Auftraggeber hat jedoch gemäß § 649 BGB die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Auftragnehmer jede Änderung seines Namens, seiner Adresse, seiner Bankverbindung (bei Firmen auch jede Änderung der Rechtsform, der Rechnungsanschrift oder des Geschäftssitzes) und grundlegende Änderungen seiner finanziellen Verhältnisse (z.B. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens) unverzüglich anzuzeigen.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftragnehmer hat dem Auftragnehmer unverzüglich und unaufgefordert alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Auftragnehmer zur vertragsgemäßen Erfüllung seines Auftrages benötigt.
§ 5 Fristen und Termine
1. Es gelten die im Angebot genannten oder in einer in Textform-Vereinbarung dokumentierten Liefer- und Leistungstermine. Nur die in Textform vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich.
2. Die Einhaltung der vereinbarten Fristen und Termine setzt voraus, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer rechtzeitig alle zu liefernden Unterlagen, insbesondere die erforderlichen Genehmigungen, Freigaben und Pläne, zur Verfügung stellt.
3. Soweit eine Vorauszahlung vereinbart wurde oder Unterlagen des Auftraggebers benötigt werden, beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Vorauszahlung bzw. der Unterlagen. Maßgeblich ist jeweils der spätere Zeitpunkt.
4. Sofern der Auftragnehmer die erhaltenen Informationen nicht für ausreichend hält, teilt er dem Auftraggeber dies unverzüglich mit.
5. Die Leistungsfristen und Termine des Auftragnehmers verlängern sich um den Zeitraum, in dem sich der Auftraggeber mit seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug befindet. Ferner verlängern sich Fristen und Termine auch für die Dauer von Ereignissen höherer Gewalt (z. B. Streik, Aufruhr, Krieg) und bei Eintritt von unvorhergesehenen Hindernissen (z. B. Stromausfall, Ausfall oder Teilausfall des in Anspruch genommenen Telefonnetzes aus technischen Gründen, Computerviren und sonstige beim Netzbetreiber auftretende Störungen), die außerhalb des Einflusses des Auftragnehmers liegen für die Dauer der Behinderung.
§ 6 Abnahme
1. Nach Erhalt der fertigen Leistung hat der Auftraggeber diese binnen einer Frist von 1 Monat auf seine Vertragsgemäßheit in zu überprüfen und das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen. Die Abnahme hat er gegenüber dem Auftragnehmer in Textform zu erklären. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
2. Erfolgt eine Abnahmeerklärung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Übergabe der fertigen Leistung, so gilt die Abnahme mit Ablauf dieser Frist als erfüllt.
§ 7 Vergütung
1. Die Vergütungen werden ohne Abzüge unverzüglich fällig, nachdem die entsprechende Leistung erbracht und die Rechnung zugegangen ist.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen und / oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen zu stellen.
§ 8 Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 9 Haftung
1. Für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - haftet der Auftragnehmer nur, wenn er, ein gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfe diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder wenn er oder dessen Vertreter oder Erfüllungsgehilfe fahrlässig oder vorsätzlich eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Die Haftung für mittelbare Folgeschäden einschließlich vertragstypischer Folgeschäden ist ausgeschlossen. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers auf folgende Beträge gemäß der vom Auftragnehmer unterhaltenen Haftpflichtversicherung begrenzt:
- 1.000.000 EUR für Sachschäden und Vermögensschäden
- 3.000.000 EUR für Personenschäden.
3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen sowie für Schäden aufgrund schuldhafter Verletzung wesentlicher vertraglicher Rechte und Pflichten im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
4. Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die der Auftragnehmer aufkommen muss, dem Auftraggeber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
5. Soweit Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Mitarbeiter des Auftraggebers.
6. Die Rechte des Auftraggebers aus Gewährleistung nach Ziffer 8 bleiben unberührt.
§ 10 Datenschutz und Geheimhaltung
1. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und den Schutz ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Rahmen der Abwicklung dieses Vertrages sicherzustellen.
§ 11 Urheberrecht / Nutzungsrecht
1. Für alle vom Auftragnehmer erstellten Berechnungen, Konstruktionen, Zeichnungen, Entwürfe und anderen Werke (im folgenden Werke genannt) steht dem Auftragnehmer das alleinige Urheberrecht und Eigentum (Papier, Pläne, Datenträger, Modelle usw.) zu.
2. Erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich ein zeitlich unbefristetes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den vertraglich zu liefernden Werken zu und übereignet diese an den Auftraggeber. Das Nutzungsrecht und das Eigentum werden nach vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung übertragen. Dessen Wert ist durch die Zahlung der vereinbarten Vergütung für den Auftrag mit abgegolten.
3. Soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber Werke oder Entwürfe zum Zwecke der Überprüfung und der Entscheidung über die Abnahme (Testphase) überlässt, ist damit noch keine Übereignung und / oder volle Nutzungsrechtsübertragung verbunden. Der Auftraggeber darf die Werke lediglich beschränkt auf die Nutzungsart des Prüfens und Testens, längstens 1 Monat besitzen, ist darüber hinaus nicht zu einer produktiven Nutzung berechtigt, und hat sie dem Auftragnehmer zurückzugeben, falls bis dahin keine Abnahme erklärt und vollständige Zahlung geleistet worden ist.
4. Insbesondere hat der Auftraggeber die in der Testphase erhaltenen Werke nach Mängelrüge zur Überprüfung und eventuellen Überarbeitung an den Auftragnehmer zurückzugeben.
5. Der Auftraggeber darf die Werke nur zu dem Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Die vorstehend genannten Werke dürfen Dritten nicht ohne schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers im Original oder in Kopie überlassen werden. Ausgenommen sind solche Dritte, denen laut Vertragszweck die vom Auftragnehmer erstellten Werke verfügbar zu machen sind (z. B. Behörden, Kooperationspartner oder Kunden des Auftraggebers) oder die sich auf Grund eines berechtigten Interesses des Auftraggebers mit den Werken befassen (Sachverständige, technische oder rechtliche Dienstleister usw.). Bei Überlassung an Dritte ist auf das Urheberrecht hinzuweisen.
6. Die Erteilung von Unterlizenzen durch den Auftraggeber oder die Übertragung der Nutzungsrechte sind ohne schriftliche Genehmigung des Auftraggebers ausgeschlossen. Bei berechtigtem Interesse des Auftraggebers, z. B. Rechtsnachfolge konzerninterne Verlagerungen, Verschmelzung, wird der Auftragnehmer die Übertragung der Nutzungsrechte genehmigen, sofern keine konkrete Gefahr einer Nutzung durch eine zusätzliche Person besteht.
7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, durch geeignete Vorsichts- und Kontrollmaßnahmen zu vermeiden, dass Mitarbeiter oder Dritte unbefugt Kopien der Werke herstellen oder in Verkehr bringen. Sollte es zu Verstößen kommen, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer hierüber unverzüglich und umfassend informieren.
§ 12 Gerichtsstand
Für alle wechselseitigen Ansprüche der Vertragspartner wird der Firmensitz des Auftragnehmers als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbart, sofern es sich bei den Vertragspartnern um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt. Ebenso wird der Firmensitz des Auftragnehmers als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbart, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
§ 13 Schlussbestimmungen
Nebenabreden bedürfen der Textform. Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile davon unwirksam sind, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Eine ungültige Bestimmung ist im Sinne der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine gültige Regelung zu ersetzen, mit welcher der wirtschaftliche Zweck der ungültigen Bestimmung in der am besten geeigneten Weise erreicht wird.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein bzw. unwirksam werden oder die Vereinbarungen eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Troisdorf, 15.01.2014